§1. Name und Sitz
- Der am 11.1.2004 in Brieselang gegründete Verein führt den Namen "Badminton Brieselang e.V.".
- Der Sitz des Vereins ist Brieselang.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nauen eingetragen und führt den Zusatz e.V.
§2. Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus jugendlichen und volljährigen Mitgliedern. Das Mindesteintrittsalter ist 15 Jahre.
§4. Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, gemäß §3.
- Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.
§5. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod
- durch Austritt des Mitglieds
- durch den Ausschluss aus dem Verein
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung muss spätestens 4 Wochen vor Jahresende erfolgen.
- Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Außerdem ist ein Ausschluss möglich, wenn der Vereinsbeitrag nicht fristgerecht auf dem Konto des Vereins eingegangen ist und zweimal erfolglos gemahnt wurde (e-mail oder schriftlich).
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
§6. Beiträge
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
- Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Alles weitere regelt die Beitragsordnung.
§7. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§8. Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§9. Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, mindestens einmal jährlich abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (e-mail) mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Außerordentliche Versammlungen können vom Vorstand oder von mindestens 10% der Mitglieder einberufen werden.
- Alle Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Jedes Mitglied kann bis zum Beginn der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie der Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer (von der Mitgliederversammlung gewählt) zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgendes zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr.
- Feststellung des Jahresberichts
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Ordnungen und Änderungen.
§10. Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dessen Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Nach §26 BGB nehmen diese Funktion der Vorsitzende und dessen Stellvertreter gemeinsam wahr.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt wird.
- Der Vorsitzende, bzw. dessen Stellvertreter, beruft die Vorstandssitzung ein und leitet die Sitzung. Er ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
- Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
§11. Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§12. Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Landessportbund Brandenburg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
- Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und dessen Stellvertreter bestellt.
Unterschriften der Vorstandsmitglieder (Gründungsvorstand)
Name, Vorname Geb.-Datum Beruf Funktion Unterschrift
Hoffmann, Reik 09.10.1965 SW-Entwickler 1. Vorsitzender
Baumgart, Dörte 10.08.1966 Lehrerin 2. Vorsitzender
Tobi, Thorsten 20.09.1963 Zahntechniker Schatzmeister